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Unterversicherungsverzicht

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für WEG-Verwaltungsbeiräte

Die Tätigkeit als Verwaltungsbeirat ist verantwortungsvoll und umfangreich. Dem gegenüber stehen meist keine Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen, allerdings erhebliche Haftungsrisiken.

Genauso wie dem Hausverwalter können auch dem Verwaltungsbeirat bei der übernommenen Tätigkeit Fehler unterlaufen, für die er von der Eigentümergemeinschaft in Regress genommen werden kann.

  • Angebotsübersicht

  • Warum eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung?

    WEG-Beiräte haften ihren Wohnungsmiteigentümern gegenüber für jedes Verschulden bei der Verletzung ihrer Pflichten aus der Beauftragung.

    WEG-Beiräte haften bei schuldhaftem Verhalten (nach dem neuen WEG-Gesetz §10 Abs. 8) mindestens im Verhältnis ihres Miteigentumsanteils, möglicherweise sogar als Gesamtschuldner (d.h. nicht anteilig, sondern jedes Beiratsmitglied haftet für den gesamten Vermögensschaden). Beispielsweise wenn beauftragte Firmen auf die persönliche Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer als zusätzliche Absicherung (neben der Gemeinschaft) bestehen. Aber auch wenn gegen Landesgesetze (Forderungen vom Staat, Lasten/Abgaben von den Kommunen) verstoßen wird. Scheiden Sie als Eigentümer, z. B. durch Verkauf aus, gilt eine mögliche Haftung für Altverbindlichkeiten für weitere 5 Jahre.

  • Schadenbeispiele zur Haftung des Verwaltungsbeirats

    Versichert sind alle Tätigkeiten der versicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbeiratsmitglied, soweit sie sich im gesetzlich zulässigen Rahmen bewegen. Zum Beispiel:

    Fehler beim Abschluss des Verwaltervertrages; Fehlerhafte Prüfung der vom Verwalter vorgelegten Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen oder Kostenvoranschläge; Zustimmung zu einer Maßnahme des Hausverwalters, die sich als fehlerhaft erweist; Erteilen falscher Auskünfte; Wünsche, Beschwerden der WEG werden dem Verwalter nicht gemeldet; Missachtung von Weisungen der Wohnungseigentümerversammlung und Überschreitung der Kompetenzen (siehe hierzu auch Schadenbeispiel OLG Düsseldorf aus 2009 - weiter unten)

  • Unser Angebot

    Nicht selten besteht für Verwalter im Rahmen ihrer eigenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eine Vorsorgeversicherung für WEG-Beiräte. Die Beiräte sind dann bei der Übernahme einer Verwaltung in der Regel bis zur nächsten Eigentümerversammlung zunächst mitversichert.

    Über unser Haus betreute Hausverwalter sind WEG-Beiräte i. d. R. beitragsfrei in Höhe von 50.000 € Deckungssumme mitversichert.

    Wollen sich die Beiräte gegen mögliche Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden selbst versichern, müssen sie eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen, die für die oben beschriebenen Schadenereignisse (Regressnahmen) Deckung gewährt.

    Besonderheiten zu unserem Angebot

    Verzicht auf den quotiellen Eigenbehalt (Miteigentumsanteil aller versicherten Beiräte wird nicht auf eine Versicherungsleistung angerechnet) Unbegrenzte Nachhaftung (Verstöße aus der Vertragslaufzeit bleiben auch nach deren Ende versichert)

  • Ausführliches Schadenbeispiel zur Haftung des Verwaltungsbeirats

    Anlässlich der Bestellung eines Verwalters wurde der Verwaltungsbeirat beauftragt, den Verwaltervertrag auszuhandeln. Hierbei sollte die Verfügungsbefugnis des Verwalters über die Festgeldkonten der Wohnungseigentümer in der Weise beschränkt werden, dass solche Verfügungen nur mit Zustimmung eines Mitglieds des Verwaltungsbeirats erfolgen können. Dem hat der Beirat bei Abschluß des Verwaltervertrages nicht entsprochen, sondern eine Formulierung gewählt, die es dem Verwalter ermöglichte, über die Festgeldkonten allein zu verfügen. Dies hatte die Folge, dass der Verwalter die darauf befindlichen Guthaben veruntreute.

    Das Gericht (OLG Düsseldorf) bewertete diesen nicht der Vorgabe der Wohnungseigentümer entsprechenden Abschluss des Verwaltervertrages als Pflichtverletzung und stufte das Verhalten des Beirats als grob fahrlässig ein, weil eine unbeschränkte, unkontrollierte und ungesicherte Verfügungsbefugnis über ein beträchtliches Vermögen an eine Person eingeräumt worden war, deren Vertrauenswürdigkeit noch gar nicht festgestellt werden konnte. Eine weitere schuldhafte Pflichtverletzung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats sah das Gericht in der Art der Überprüfung der Jahresabrechnung, welche die Rücklagen der Gesellschaft auswies, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt weitestgehend nicht mehr vorhanden waren. Der Verwaltungsbeirat hatte nämlich die Kontoauszüge nicht eingesehen.

    Nach zutreffender Ansicht des Gerichts gehört zu einer ordnungsgemäßen Prüfung der Jahresabrechnung im Sinne des § 29 Abs.3 WEG neben der Prüfung der rechnerischen Schlüssigkeit der Abrechnung zumindest auch eine stichprobenhafte Prüfung der sachlichen Richtigkeit, die nur durch Einsicht der Belege erfolgen kann. Selbst bei Anlegen eines im Hinblick auf die Ehrenamtlichkeit geminderten Sorgfaltsmaßstabs genügte die Prüfung der Schlüssigkeit der Abrechnung ohne Überprüfung der Kontenbelege nach Ansicht des Gerichts nicht den Mindestanforderungen und wurde deshalb als grob fahrlässig eingeordnet.

    Da beide Pflichtverletzungen ursächlich für den Schaden waren, der den Wohnungseigentümern entstanden ist, wurde der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, der allein in Anspruch genommen worden war, zur Zahlung des geltend gemachten Teilbetrages von EUR 50.000 an die Wohnungseigentümer verpflichtet. In einem Folgeverfahren, für das in der Entscheidung des OLG Düsseldorf bereits die wesentlichen Rechtsfragen entschieden wurden, droht dem Verwaltungsbeirats- vorsitzenden nun die Verurteilung zum Ersatz auch des restlichen Schaden in Höhe von weiteren rund EUR 115.000.

    Fazit: Auch der nur ehrenamtlich tätige Verwaltungsbeirat muß seine Aufgaben ernst nehmen und gewissenhaft erfüllen, weil er sonst Gefahr läuft, mit unter Umständen erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert zu werden.

    Die durch die Entscheidung des OLG Düsseldorf drastisch vor Augen geführten Haftungsrisiken, die mit der Bestellung zum Verwaltungsbeirat und mit der Übernahme dieses Amtes verbunden sind, dürften die Bereitschaft zur Übernahme dieser Tätigkeit kaum fördern. Dem kann entgegengewirkt werden, indem die Wohnungseigentümer den Verwaltungsrat von der Haftung zumindest für leicht fahrlässiges Handeln befreien.

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